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BGB § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile

BGB § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile

[ Auszug: Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufes durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zuge ... ]